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   BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R   

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BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R (https://dejure.org/2015,13695)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R (https://dejure.org/2015,13695)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R (https://dejure.org/2015,13695)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Nr 2 RV/UVAbk POL, Art 4 Abs 2 RV/UVAbk POL, Art 1 Nr 10 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 3 SozSichAbk POL
    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltsstatus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung in Polen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung von ...

  • rewis.io

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltsstatus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung in Polen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abk Polen SozSich ist das Abk Polen RV/UV unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 bis 4 Abk Polen SozSich weiterhin anwendbar (hierzu sowie zum Folgenden zuletzt eingehend Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 15 ff) .

    Insbesondere ist auch in Anhang III Teil A EWGV 1408/71 (idF des Vertrags über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003) unter der Überschrift "Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)" in Ziff 84 "Deutschland - Polen" unter Buchst a) das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" aufgeführt (zu den ebenfalls erfüllten materiellen Voraussetzungen für eine Fortgeltung vgl Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 19 ff; zur Rechtslage nach der EGV 883/2004 s auch Bokeloh, NZS 2015, 321, 325 f) .

    Nach der Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 2 S 1 Abk Polen SozSich werden die vor dem 1.1.1991 (das im Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 23 insoweit genannte Datum "1.1.1990" ist offenkundig fehlerhaft) aufgrund des Abk Polen RV/UV von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das Abk Polen SozSich nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten; für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens von 1975.

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Es ist jedoch davon auszugehen, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S 2 SGB I geregelt ist (Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 mwN - stRspr) .

    Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 24, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 27) .

    aa) Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (s hierzu Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 25 ff, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 28 ff - jeweils mwN) .

    Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 32 mwN) .

    Zu den Tatsachen, die bei der Prognose im Rahmen des § 30 Abs. 3 S 2 SGB I zu berücksichtigen sind, gehören aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen (BSG Urteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr. 17 S 18; Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 31 - bezüglich "Rechtshindernissen"; zur Berücksichtigung auch tatsächlicher Abschiebehindernisse s Schlegel in juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 58).

    cc) Verfahrensrechtlich bedeutet das Erstellen der erforderlichen Prognose die Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 27, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 33 - jeweils mwN) .

    Dabei gehören die Prognose und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 27, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 34 - jeweils mwN) .

    Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 28 mwN, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 35).

  • BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines polnischen Asylbewerbers im Bundesgebiet -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei anzunehmen, wenn der Ausländer die Gewissheit habe, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a REg 3/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 4; vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art. 1a AbkG Polen RV/UV zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich wieder weggefallen sei (Urteile vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 33).

    Allerdings hat der 13. Senat im Urteil vom 4.11.1998 (aaO RdNr 32) betont, dass Art. 1a AbkG Polen RV/UV eine grundsätzlich gegenüber § 30 Abs. 3 SGB I vorrangige Spezialregelung enthalte.

    Davon ist ua auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl BSG Urteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 47, 50 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39).

    Vorliegend hat sich das LSG insbesondere mit der konkreten Verwaltungspraxis der Berliner Ausländerbehörde im Umgang mit sich hier illegal aufhaltenden polnischen Staatsangehörigen im Zeitraum bis zum 31.12.1990 nicht befasst (s hierzu bereits Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 41) .

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt polnischer Asylbewerber während des Asylverfahrens

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a REg 3/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 4; vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    Das BSG habe im Urteil vom 9.8.1995 (13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31 f) offengelassen, ob die zum 1.7.1990 in Kraft getretene Ergänzung von Art. 1a des Gesetzes zum Abk Polen RV/UV um das ausdrückliche Erfordernis eines unbefristet rechtmäßigen Aufenthalts lediglich eine Klarstellung oder eine gegenüber § 30 SGB I spezialgesetzliche Sonderregelung enthalte.

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art. 1a AbkG Polen RV/UV zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich wieder weggefallen sei (Urteile vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 33).

    bb) Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30 - stRspr) , ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185; BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72 RdNr 28) .

    Steht etwa fest, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Abschiebung weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse und auch die Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht begründet werden (vgl Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30; s auch Schlegel in juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 56) .

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 24, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 27) .

    aa) Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (s hierzu Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 25 ff, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 28 ff - jeweils mwN) .

    cc) Verfahrensrechtlich bedeutet das Erstellen der erforderlichen Prognose die Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 27, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 33 - jeweils mwN) .

    Dabei gehören die Prognose und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 27, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 34 - jeweils mwN) .

    Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 28 mwN, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 35).

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 2/94

    Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung - Ablehnung der

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Dem haben sich der 5. Senat (Urteile vom 14.9.1994 - 5 RJ 10/94 - Juris RdNr 16 am Ende; vom 25.3.1998 - B 5 RJ 22/96 R - Juris RdNr 21) und der 8. Senat (Urteil vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 19) angeschlossen.

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog Domizilwille: BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 17) ; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (vgl BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 183) .

    Zwar hat der 8. Senat des BSG als damals für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständiger Fachsenat im Urteil vom 9.5.1995 (8 RKn 2/94 - Juris RdNr 18) ausgeführt, bei Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 Abk Polen SozSich sei "allein der ausländerrechtliche Status im Leistungszeitraum" entscheidend, denn "ein grundsätzlich kraft Gesetzes (...) zur Ausreise in sein Heimatland verpflichteter Ausländer kann überhaupt nur dann im Inland einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' innehaben, solange er sich hier berechtigterweise aufhält".

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Zu den Tatsachen, die bei der Prognose im Rahmen des § 30 Abs. 3 S 2 SGB I zu berücksichtigen sind, gehören aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen (BSG Urteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 87 = SozR 1200 § 30 Nr. 17 S 18; Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 31 - bezüglich "Rechtshindernissen"; zur Berücksichtigung auch tatsächlicher Abschiebehindernisse s Schlegel in juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 RdNr 58).

    Hierbei kann auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus des Ehegatten, eine Rolle spielen (vgl BSG vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 88 = SozR 1200 § 30 Nr. 17 S 19) .

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a REg 3/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 4; vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    Insoweit hat der 4. Senat des BSG entschieden, die Regelung sei völkerrechtsfreundlich so auszulegen, dass sie die Rechtslage gemäß der bisherigen Rspr des BSG lediglich klarstelle und somit bedeute, dass "ein endgültiges Ende noch nicht bindend bestimmt" sein dürfe (BSG Urteil vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1 - Juris RdNr 22 ff) .

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    bb) Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30 - stRspr) , ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185; BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72 RdNr 28) .
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    bb) Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (exemplarisch Senatsurteil vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30 - stRspr) , ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, 185; BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72 RdNr 28) .
  • BSG, 23.02.1988 - 10 RKg 17/87

    Kindergeldanspruch - Asylbewerber - Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R
    Davon ist ua auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl BSG Urteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 47, 50 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39).
  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 10/94

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Witwenrente bei wiederholten

  • BSG, 25.03.1998 - B 5 RJ 22/96 R

    Anspruch auf Witwenrente bzw Witwenrentenabfindung - polnischer Staatsbürger -

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 16.12.1987 - 11a REg 3/87

    Asylbewerber - Aufenthalt - Ablehnung - Antrag - Duldung

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Auch Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris); für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - Rdnr. 17).

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners Ziff. 2 kann aber bereits ein kurzfristiger Aufenthalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn nach der Prognose davon auszugehen ist, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht bei einer Prognose nach freier Überzeugung (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 34) .

    Die hiernach getroffene Prognose (als solche) und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen, Umstände oder Anhaltspunkte gehören nicht zur Rechtsanwendung; deshalb können sie vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 19/88 - BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr. 17 S 18; Senatsurteil vom 22.3.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 93, 98 = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 184; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 9; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27; BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 34; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 27; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 RdNr 23) .

    Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrügen zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 35; vgl insoweit auch Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr. 4 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Erforderlich ist aber eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Verbleibs, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - juris RdNr 28) .

    Dabei gehören die Prognose als solche und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27 mwN) .

    Das BSG hat dann - wie beim Wohnsitz - lediglich noch zu prüfen, ob das LSG für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat und ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 28 mwN) .

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 18/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistungen -

    Ohne Verfahrensrügen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das LSG eine Prognose getroffen und für die Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat bzw ob die Prognose auf rechtlich und sachlich zutreffenden Erwägungen beruht (BSG vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - RdNr 35; BSG vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - RdNr 28; vgl zum Gesamten auch BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R; BSG vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 9) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche - auch wirtschaftliche - wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 10 RKg 12/81 -, BSGE 53, 49-54, SozR 5870 § 2 Nr. 25, juris Rdnr. 23).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 7/19 B

    Berechnung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Eingliederungsprinzip;

    Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.5.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris) .

    a) Aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits hat das BSG mit Urteil vom 16.6.2015 (B 13 R 36/13 R - juris RdNr 23 ff) bereits entschieden, dass die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" im Abk Polen RV/UV in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verweisen, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt ist (stRspr; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 23) .

    Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, ist nach der Rechtsprechung des BSG im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu entscheiden (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 28 ff - jeweils mwN) .

    Zu den Tatsachen, die bei der Prognose im Rahmen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu berücksichtigen sind, gehören aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen, wobei auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus des Ehegatten, eine Rolle spielen kann (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris RdNr 26 mwN) .

    Auch eine solche Fragestellung wäre aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wie sie auch dem Urteil vom 16.6.2015 (B 13 R 36/13 R - juris RdNr 27 f mwN) zugrunde liegt, bereits geklärt.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - L 3 R 721/17

    Rente wegen Erwerbsminderung - allgemeine Wartezeit - Kindererziehungszeiten -

    Allerdings erfasst, was auch von den Kritikern der sogen. "Einfärbungslehre" zugestanden wird (vgl. Spellbrink in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 118. EL März 2022, SGB I § 30, Rn. 29, 30; Pitz in: jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 30, Rn. 57; vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R -, Rn. 16 ff., und vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R -, Rn. 26, jeweils in juris), bereits die Grundregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I den ausländerrechtlichen Status insofern, als zu den Umständen, aus denen sich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ergeben muss, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, auch der ausländerrechtliche Status gehört.

    Auf einen bestimmten ausländerrechtlichen Titel kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R -, Rn. 26, und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R -, Rn. 16 f., jeweils in juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 18. März 2021 - L 13 R 223/21 -, veröffentlicht in: www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Ausnahmsweise kommt bei einer Duldung oder einer endgültigen Ablehnung eines Antrages auf ein dauerhaftes Bleiberecht (z.B. Asyl) ein gewöhnlicher Aufenthalt in Betracht, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis, z.B. aufgrund einer länderspezifischen Weisungslage, nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht, d.h. wenn von einem Abschiebehindernis auf unabsehbare Zeit auszugehen ist (vgl. BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R -, Rn. 26, und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R -, Rn. 16 f., jeweils in juris; Spellbrink in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 118. EL März 2022, SGB I § 30, Rn. 30).

  • LSG Sachsen, 29.04.2020 - L 7 AS 76/20
    Damit liegen für April bis September 2015 keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines "nicht nur vorübergehenden Verweilens" trotz eines nur sechs Monate andauernden Auslandssemesters und damit für einen gewöhnlichen, nicht nur vorübergehenden tatsächlichen, Aufenthalt im Bundesgebiet vor (zur Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. z.B. BSG v. 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R - Rn. 24 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 9 R 257/17
    Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur Art. 4 Abs. 2 des Abk Polen RV/UV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abk Polen RV/UV (vom 12.03.1976 - BGBl II 393, insoweit zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.06.1991 - BGBl. II 741) in Betracht (s. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R -, Juris).

    Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 16.06.2015 a. a. O, und vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R, Juris), der sich der Senat anschließt, ausgeführt hat, wurde die Anwendung des Eingliederungsprinzips bei der Rentenberechnung auf Grundlage des Abk Polen RV/UV durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit (Abk Polen SozSich) vom 08.12.1990 (BGBl. II 1991, 743), welches nunmehr auch im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland das im Bereich des europäischen koordinierenden Sozialrechts seit jeher angewandte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten) einführte, nicht ausnahmslos verdrängt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung vom 01.05.2010 in Kraft getretenen EGV 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl (EU) Nr L 166 vom 30.4.2004, zuletzt geändert durch EUV 517/2013 vom 13.05.2013, ABl (EU) Nr L 158 vom 10.6.2013; s. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 10.12.2013 a. a. O. bzw. zur EWGV 1408/71 BSG, Urteil vom 16.06.2015 a. a. O.).

    Da das Abk Polen RV/UV selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" nicht näher bestimmt, ist nach der Rechtsprechung des BSG in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts zu verweisen, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt ist (BSG, Urteile vom 10.12.2013 und 16.06.2015 a. a. O., st. Rspr).

  • LSG Bayern, 08.03.2018 - L 9 EG 24/16

    Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse

  • LSG Sachsen, 16.08.2016 - L 5 R 525/15
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 2866/15
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

  • BSG, 17.03.2016 - B 11 AL 3/15 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - L 7 R 1807/18

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - L 3 R 355/16

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 04.10.2016 - L 7 SO 3216/16
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 1178/18
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106

    Nichtanrechnung von unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 2/20 R

    Anspruch auf Feststellung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 12 R 191/16
  • LSG Hessen, 30.05.2016 - L 2 R 177/14

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2021 - L 1 R 223/19
  • LSG Bayern, 30.09.2021 - L 13 R 223/21

    Rentenversicherung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten und

  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2022 - L 7 R 2630/21
  • BSG, 04.08.2022 - B 5 R 77/22 B

    Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und

  • BSG, 22.06.2020 - B 13 R 89/19 B

    Leistung einer höheren Regelaltersrente

  • BSG, 15.06.2020 - B 5 R 301/19 B

    Rentenrechtliche Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten

  • BSG, 06.11.2018 - B 13 R 350/17 B

    Höhe einer Regelaltersrente

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 R 5098/14
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